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Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Arbeit und Recht - zwei die zusammengehören

Wenn Menschen miteinander arbeiten, kommt es bisweilen zu Auseinandersetzungen, die des rechtlichen Beistands bedürfen. Nicht immer geht es gleich um ein gerichtliches Verfahren. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Bereichen, die sich mit Hilfe juristischer Beratung klären lassen, ohne dass es zu einer endgültigen Auseinandersetzung kommt.

Neben der Vertretung in Prozessen des Kündigungsschutzes liegt daher ein besonderer Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei in der Beratung, wenn es um Aufnahme, Beendigung und Abwicklung von Dienstverträgen und Arbeitsverträgen geht.

Das Arbeitsrecht zeichnet sich insofern durch einige Besonderheiten aus. Dazu gehört beispielsweise, dass dem Mandanten manchmal mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte nicht gedient ist. Anzustreben sind praktikable Lösungen, die der beruflichen Zukunft des Mandanten möglichst neue Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen.

Aus Sicht der Arbeitgeber besteht bisweilen das Interesse, ein Problem mit einem Mitarbeiter durch eine arbeitsrechtliche Maßnahme zu lösen. Dazu gehört oft der Wunsch, für langjährige Mitarbeiter eine Lösung zu finden, die für beide Seiten eine so genannte Win-Win-Situation herstellt. Das heißt, es gilt die unterschiedlichen Interessen - ggf. in Zusammenarbeit mit Betriebsräten - zu eruieren. In der Folge müssen diese mit den rechtlichen Möglichkeiten abgeglichen werden, um ein tragfähiges Ergebnis zu finden, und notfalls mit allen Mitteln durchzusetzen.

Viele arbeitsrechtlice Auseinandersetzungen lassen sich vermeiden, wenn bereits in den Arbeitsverträgen die unterschiedlichen Interessen gestalterisch berücksichtigt werden. Auch dabei steht unsere Kanzlei den Mandanten beratend zur Seite.

 

Kündigung des Arbeitsverhältnisses - was nun?

 

Eine Kündigung ist für den Betroffenen zunächst einmal ein großer Schock.
Auch wenn sie vielleicht in dem ein oder anderen Fall nicht ganz unerwartet kommt, löst sie oft Wut, Trauer oder Existenzangst aus.

Der Erhalt einer Kündigung wirft neben der existenziellen Frage auch zahlreiche rechtliche Fragen auf. In dieser Situation unterstütze ich Sie gerne.

 

Was können Sie nun tun?

Es gibt verschiedene Reaktionsmöglichkeiten. Hier kommt es auch darauf an, ob es sich um eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung handelt oder um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Beiden Kündigungsvarianten gemeinsam ist die Klagefrist. Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, Klage auf Feststellung zu erheben, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.

Hier kann zunächst eine anwaltliche Beratung helfen.

 

Formfragen

Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per WhatsApp, SMS oder E-Mail ist nicht ausreichend.

Das unterzeichnete Originalschreiben muss Ihnen zugegangen sein.

Das ist in der Regel kein größeres Problem, wenn das Schreiben unter Anwesenden übergeben wird. Hier wird meist der Erhalt durch eine Unterschrift quittiert. Durch eine solche Unterschrift haben Sie die Kündigung nicht anerkannt!

In den allermeisten Fällen wird eine Kündigung durch Boten oder per Post zugestellt. Sollte die Kündigung bei Ihnen im Briefkasten liegen, ist es wichtig, dass Sie den Briefumschlag aufbewahren.

Das nächste Formerfordernis ist die Unterschrift. Nicht jeder in einem Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter hat die Befugnis zu kündigen. Sollte es sich bei der Unterschrift nicht um den Geschäftsführer, Prokuristen oder Personalleiter handeln, dann wäre zu prüfen, ob die Kündigung nicht aufgrund fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden kann. Hierfür gibt es strenge Fristen.

 

Kündigungsgrund und Kündigungsfrist

Ist die Kündigung ordnungsgemäß unterzeichnet und zugegangen, so stellt sich die Frage, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Liegt ein Kündigungsgrund vor? Ist die Kündigungsfrist korrekt berechnet?

Das Kündigungsschutzgesetz greift dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und es sich um einen Betrieb mit mindestens 10 Arbeitnehmern (wobei hier Mitarbeiter in Teilzeit nicht voll gerechnet werden) handelt. In manchen Fällen kann das Kündigungsschutzgesetz auch bereits bei einer Mitarbeiterzahl von 5 greifen. Eine genaue Berechnung muss im Einzelfall vorgenommen werden.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz eingreift, so darf ein Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn er hierfür personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorbringen kann. Dies muss in einem Beratungsgespräch eingehend erörtert werden, da dies für das weitere strategische Vorgehen von Bedeutung ist.

Für die Berechnung der Kündigungsfrist kommt es zum einen auf die gesetzlichen Vorgaben an, zum anderen jedoch auf Ihren Arbeitsvertrag oder eventuell auch auf einen zur Anwendung kommenden Tarifvertrag.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt - je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses - 2 Wochen (Probezeit) oder bis zu 7 Monaten zum Monatsende (Beschäftigungsdauer von 20 Jahren und mehr). Abweichende Fristen können in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart sein.

 

Abfindung

Eine wesentliche Frage, die sich im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Kündigung immer wieder stellt, ist die Frage nach einer Abfindung.

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass es einen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Einen Anspruch gibt es jedoch nur dann, wenn eine Betriebsänderung ansteht und ein Sozialplan dies vorsieht.

Das Arbeitsgericht entscheidet über die Wirksamkeit der Kündigung, also ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine mögliche Abfindungszahlung ist Verhandlungssache. Die Höhe einer möglichen Abfindung ist dabei u.a. abhängig von mehreren Faktoren, welche ich Ihnen gerne in einer Beratung näher erkläre.

 

Klagefrist

Die Klagefrist beträgt 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens.

Sollten Sie einen Beratungstermin vereinbaren, so geben Sie bitte bei der Terminvereinbarung gleich an, dass es um eine Kündigung geht und wann Sie diese erhalten haben. Sie erhalten aufgrund der laufenden Fristen einen zeitnahen Termin.

Wie geht es dann weiter?

In unserem ersten Beratungstermin besprechen wir gemeinsam die Gründe für die ausgesprochene Kündigung. Nach einer Prüfung der rechtlichen Gesichtspunkte erörtern wir mögliche rechtliche Schritte.

Selbstverständlich steht Ihnen der Klageweg offen. Innerhalb der Klagefrist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung könnte jedoch zunächst auch die Herbeiführung einer außergerichtlichen Lösung versucht werden. Sie können sich in Ruhe im Beratungsgespräch oder danach entscheiden, welcher Weg für Sie der Richtige ist.

Entscheiden Sie sich, Klage erheben zu wollen, dann reiche ich die von mir gefertigte Klageschrift bei Gericht ein und nehme die Termine dort für Sie oder gemeinsam mit Ihnen wahr. Je nachdem, wo für Sie die Zielsetzung liegt, setze ich mich im Prozess für Ihre Weiterbeschäftigung ein oder strebe eine Abfindungszahlung an.

Sie werden von mir stets auf aktuellem Stand gehalten. Jegliche Korrespondenz erfolgt in enger Abstimmung mit Ihnen.

Es geht darum, eine Lösung zu finden, die zu Ihnen passt.

Weitere typische Bereiche mit Beratungsbedarf: