Lohnhöhe darf nicht vom Lebensalter abhängen
Das LAG Hessen entschied mit Urteil vom 22.04.2009 (2 Sa 1698/08), dass nach Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Altersstaffeln in Tarifverträgen unwirksam sind. Jüngere Arbeitnehmer können verlangen, nach der höchsten Altersstufe vergütet zu werden.
Ein 31-jähriger Angestellter im öffentlichen Dienst verlangte auf dem Klageweg, nach der höchsten Lebensaltersstufe des Tarifvertrags bezahlt zu werden, denn er verrichte exakt dieselbe Arbeit wie seine älteren Kollegen. Nach dem einschlägigen tariflichen Vergütungssystem ist die Höhe der Grundvergütung alleine vom Lebensalter abhängig. Die Grundvergütung steigt dabei automatisch alle zwei Jahre bis zum Erreichen der letzten Stufe. Der Kläger wurde bislang nach der Entgeltstufe vergütet, die seinem Lebensalter entsprach.
In seinem Urteil gab das LAG Hessen dem Angestellten Recht. Eine nach Lebensaltersstufen gestaffelte Vergütungsregelung stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Diese Staffelung ist sachlich nicht gerechtfertigt und daher unwirksam. Das Verbot der Altersdiskriminierung des AGG schützt auch jüngere Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen im Verhältnis zu älteren Beschäftigten. Werden ungünstigere Vertragsbedingungen eingeräumt, liegt darin eine weniger günstige Behandlung. Die unterschiedliche Behandlung ist auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt, denn es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb einem älteren Beschäftigten bei gleicher Tätigkeit eine höhere Grundvergütung zustehen soll als einem jüngeren Beschäftigten.
Gesetzliche Rechtsfolge ist nach § 7 Abs. 2 AGG die „Unwirksamkeit“ der diskriminierenden tariflichen Altersstaffelung.
Nach Auffassung des LAG Hessen können alle Angestellten die Vergütung nach der höchsten Altersstufe verlangen.
Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Wie das BAG entscheidet, bleibt abzuwarten.
Empfehlung an die Tarifvertragsparteien, die Betriebspartner und die Arbeitsvertragsparteien:
Aufgrund des Risikos die gesamte Belegschaft nach der höchsten Altersstufe vergüten zu müssen, sollten künftig Regelungen vermieden werden, die bei der Entlohnung allein auf das Lebensalter abstellen. Eine sachliche Rechtfertigung wird anerkannt bei einer Anknüpfung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Berufserfahrung.