Verwirkung des Widerspruchsrechts nach Betriebsübergang
Das BAG entschied am 23.07.2009 (8 AZR 357/08), dass ein Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht nach einem Betriebsübergang verwirken kann, wenn er über sein Arbeitsverhältnis bei dem neuen Arbeitgeber disponiert hat. Auch wenn das Informationsschreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 613a BGB entspricht und somit die vierwöchige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wird, kann das Widerspruchsrecht verwirkt werden.
Der Kläger war mit Betriebsübergang zum 01.10.2005 auf ein neues Unternehmen übergegangen. Am 09.08.2006 schloss der Kläger mit der neuen Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, nach welchem das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2006 enden sollte. Am 29.09.2006 hatte die neue Arbeitgeberin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Schreiben vom 22.12.2006 widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit dem Argument, das Informationsschreiben vom 29.08.2005 sei nicht ordnungsgemäß gewesen, da er nicht hinreichend über die wirtschaftliche Situation bei dem übernehmenden Unternehmen unterrichtet worden sei, und damit habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Dies sahen die Richter des BAG entsprechend der Pressemitteilung genauso. Allerdings entschieden sie, dass der Widerspruch verwirkt sei, da der Kläger mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages über sein Arbeitsverhältnis bei der neuen Arbeitgeberin disponiert habe.
Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, es liegt lediglich eine Pressemitteilung vor.