Urlaubsbescheinigung
Nach § 6 II BUrlG hat der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung auszustellen über den im laufenden Kalenderjahr bereits gewährten oder bei Beendigung abgegoltenen Urlaub.
Inhalt der Urlaubsbescheinigung:
- Name, Geburtsdatum, Anschrift des MA
- Kalenderjahr, für welches die Bescheinigung ausgestellt wird
- Zeitraum, in welchem das Arbeitsverhältnis bestanden hat
- Höhe des Urlaubsanspruchs für das Kalenderjahr
- Anzahl der im entsprechenden Kalenderjahr genommenen bzw. abgegoltenen Urlaubstage (aus dem Vorjahr übertragener Urlaub ist nicht anzugeben)
- Hinweis, fall Abweichung von einer Fünf-Tage-Woche vorliegt
Hinweis:
Solange ein AN seinem neuen AG eine solche Bescheinigung nicht vorlegt oder anderweitig nachweisen kann, ob oder wie viel Urlaub ihm bereits gewährt wurde, kann dieser die Urlaubsgewährung hinausschieben.