Gebühren
In Deutschland erfolgt die Abrechnung entweder nach dem Gesetz oder nach einer Honorarvereinbarung. Honorarvereinbarungen sind anstatt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich.
Im Arbeitsrecht folgen die gesetzlichen Gebühren einer Gebührentabelle. Diese staffelt sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert.
Wenn Sie Fragen zu den zu erwartenden Gebühren haben, rufen Sie mich bitte an oder schicken Sie mir eine E-Mail.
Sollten Sie als Arbeitnehmer rechtsschutzversichert sein, so besteht die Möglichkeit mittels einer Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung zu klären, ob diese die Kosten übernehmen wird.
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und sich die Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten können, haben Sie die Möglichkeit, einen sogenannten "Beratungshilfeschein" bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts zu beantragen. Die Kosten für Beratung und Vertretung übernimmt dann die Staatskasse.
Erstberatung:
Kurzberatung zu Fristen etc. (bis max. 30 Minuten): 70 EUR zzgl. MwSt.
Ausführliche Erstberatung (bis max. 90 Minuten): max. 190 EUR zzgl. MwSt.
Sollten Sie einen Beratungsschein haben und eine telefonische Beratung wünschen, rechne ich die Beratungsleistung gerne mit der Staatskasse ab. Sie tragen lediglich eine Gebühr in Höhe von 15 EUR inkl. MwSt.
Außergerichtliche Vertretung:
Bei einer außergerichtlichen Vertretung (z.B. Schriftwechsel mit der Gegenseite) erfolgt die Abrechnung nach dem Gegenstandswert gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Wahlweise kann hier die Abrechnung nach einer Honorarvereinbarung erfolgen, wobei entweder der tatsächliche Zeitaufwand ( 180 EUR/Std. zzgl MwSt.) oder eine zu verhandelnde Pauschalvergütung zum tragen kommt
Zu den Kosten im Falle einer Mandatserteilung kläre ich Sie jedoch im ersten Beratungsgespräch ausführlich auf.
Eine außergerichtliche Vertretung rechne ich mit der Staatskasse ab, sollten Sie mit einem Beratungsschein zu mir kommen.
Gerichtliche Vertretung:
Im Falle einer Klageerhebung rechne ich nach dem Gegenstandswert gemäß RVG ab.
In manchen Fällen kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden, wenn Sie als Arbeitnehmer "wenig" verdienen. In diesem Fall kann ich Ihnen die Antragsformulare zur Verfügung stellen und unterstütze Sie beim Ausfüllen. Bei Bewilligung rechne ich mit der Staatskasse ab. Sollte das Gericht die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligen, müssen die Kosten für das gerichtliche Verfahren von Ihnen getragen werden. Hierüber kläre ich Sie bei Mandatserteilung ausführlich auf.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, können die Kosten ggf. von Ihrer Versicherung übernommen werden.
Hinweis für Arbeitgeber:
Für Arbeitgeber biete ich auch Beratungsverträge an, die den speziellen betrieblichen Bedürfnissen angepasst sind (z.B. Anzahl Mitarbeiter, Anzahl Mitarbeiter im Personalwesen, Umfang der Beauftragung (Outsourcing einzelner Personalaufgaben)). Eine Beauftragung kann für den konrekten Einzelfall oder auch in einem langfristigen Vertrag erfolgen.
Die Neuerstellung von Verträgen und Vertragsmustern biete ich zu pauschalen Gebühren an. Diese können Sie hier einsehen. Hiervon umfasst ist ein erstes Gespräch, in welchem wir die Eckpunkte des zu erstellenden Entwurfs besprechen. Sie erhalten zeitnah von mir einen ersten Entwurf, den wir ausführlich besprechen. Die gewünschten Änderungen pflege ich in das Muster ein und Sie erhalten abschließend das Vertragsmuster als .pdf und .docx.
Nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf und vereinbaren einen ausführlichen (selbstverständlich kostenfreien) unverbindlichen Termin.