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Urlaubsrecht

Urlaubsrecht

Der Urlaub muss bis zum Jahresende genommen sein, sonst droht er nach BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) zu verfallen.

Es gibt hierzu gesetzlich normierte Ausnahmen und nach neuerer Rechtsprechung haben Arbeitgeber auch eine Mitwirkungspflicht.

Urlaubsverfall und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von Urlaub.

Das BUrlG regelt, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Die Übertragung auf das Folgejahr ist nur dann möglich, wenn dringende persönliche oder dringende betriebliche Gründe vorliegen und die Übertragung rechtfertigen. Im diesem Falle muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Kalenderjahres - also bis 31.03. - genommen werden.

Im Betracht kommen für die dringenden persönlichen Gründe z.B. die eigene Arbeitsunfähigkeit, die Pflege eines erkrankten Angehörigen oder auch die Arbeitsunfähigkeit/Erkrankung des/der Lebensgefährten/in, wenn es um einen gemeinsamen Urlaub ging.

Für das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe kommen u.a. termingebundene Aufträge in Betracht oder auch Störungen im Betriebsablauf.

Besteht ein Übertragungsgrund ist kein Antrag für die Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des Folgejahres notwendig.

Nach einem neueren Urteil des EuGH ist die Regelung des Urlaubsverfalls nach dem BUrlG (§ 7 III BUrlG) europakonform jedoch so auszulegen, dass der Urlaub nicht automatisch verfällt. Vielmehr haben Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht und müssen Mitarbeiter auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen.

Urlaubsansprüche (gesetzlicher Mindesturlaub) verfallen nur noch unter sehr strengen Voraussetzungen. So muss der Arbeitgeber regelmäßig nachweisen, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass ihr Urlaubsanspruch zum 31.12. oder bis 31.03. des Folgejahres verfällt, wenn er nicht genommen wird. Die Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber.

Fragestellungen zum Urlaubsverfall:

Urlaubsverfall bei Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer dauerhaft gilt grundsätzlich, dass der Urlaub zunächst nicht verfällt. Er kann nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit genommen werden.

Bei sog. Langzeitkranken würde sich jedoch der Urlaubsanspruch im Extremfall über mehrere Jahre addieren. Aus diesem Grund haben der EuGH und auch das BAG eine Obergrenze festgelegt. Hiernach verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.

Das bedeutet, dass im Falle einer ununterbrochenen Erkrankung seit 03.05.2017 der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2017 am 31.03. 2019 und der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2018 am 31.03.2020 verfallen ist. Der Urlaubsanspruch aus 2019 ist noch bis zum 31.03.2021 zu nehmen.

Wichtig an dieser Stelle: Arbeitsvertraglich kann getrennt werden zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub - für den die vorgenannten Fristen gelten - und einem zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruch. Hinsichtlich des vertraglichen Urlaubsanspruchs können abweichende Verfallfristen vereinbart werden.

Auch in Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende Regelungen enthalten sein.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir. Ich bin für Sie da.

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