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Aufhebungsvertrag

In den meisten Fällen ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur schwerlich möglich, etwa weil kein Kündigungsgrund gegeben ist. Soll das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer dennoch beendet werden, stellt der sogenannte Aufhebungsvertrag eine sichere Alternative zur meist umstrittenen Kündigung dar. Allerdings sollten Arbeitgeber, die die Vorteile dieser Beendigungsform nutzen und einen klaren Rechtszustand herbeiführen wollen, die Regelungsmöglichkeiten voll ausschöpfen und alle wichtigen Punkte schriftlich im Vertrag fixieren.

Vorteile des Aufhebungsvertrages

Von Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass die Bestimmungen des Kündigungsschutzes, insbesondere Fristen, nicht beachtet werden müssen. Im Falle des Bestehens eines Betriebsrates muss auch dieser nicht angehört werden.

Nur in seltenen Einzelfällen wird der Arbeitnehmer bereit sein, seinen Arbeitsplatz aufzugeben und auf seine Rechte aus dem Kündigungsschutz zu verzichten. In der Regel wird daher der Abschluss eines Aufhebungsvertrages von der Zahlung einer Abfindung abhängig sein. Zu beachten ist allerdings, dass entgegen einer weitläufigen Meinung bislang kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes besteht.

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Da in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Inhalt des zu schließenden Vertrages bestimmen. Lediglich gewisse gesetzliche Mindestanforderungen müssen enthalten sein und daher beachtet werden. So bedarf der Aufhebungsvertrag z.B. der Schriftform nach § 623 BGB.

In den Vertrag sollte der vereinbarte Beendigungszeitpunkt aufgenommen werden und der Anlass der Beendigung. Dies spielt zwar für die Wirksamkeit des vertrages keine Rolle, kann jedoch steuerliche und evtl. sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben.

Vertragsinhalt

Um Streitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden, sollten auch weitergehende (gesetzlich nicht vorgeschriebene) Vereinbarungen in den Vertrag schriftlich aufgenommen werden.

  • Höhe und Fälligkeit einer evtl. Abfindung
  • noch ausstehende Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Provisionen)
  • Gewährung von Urlaub und Gleitzeit
  • eine etwaige Freistellung von der Arbeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
  • die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers (insbesondere wenn dieser bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat)
  • die Rückgabe von Firmeneigentum
  • evtl. Abreden über Erfindungen des Arbeitnehmers
  • etc.

Des weiteren sollte der Vertrag eine allgemeine Erledigungsklausel enthalten und eine salvatorische Klausel.

Abschließen zwei wichtige Aspekte!

  • Der Arbeitnehmer sollte auf jeden Fall Bedenkzeit vor der Unterschrift unter den Vertrag bekommen, damit mögliche Widerrufsrechte ausgeschlossen werden können. Überlassen Sie ihm den Vertrag zur Durchsicht. Bitte weisen Sie ihn darauf hin, dass der Vertrag frühestens am nächsten Arbeitstag zu unterzeichnen ist. Dies sollten Sie zu Beweiszwecken möglichst schriftlich festhalten.
  • Da mit einem Aufhebungsvertrag eine abschließende Regelung getroffen wird, ist darauf zu achten, dass alle Fragestellungen, die sich auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ergeben können, geregelt werden.